Straftat?

§ 229 StGB: Fahrlässige Körperverletzung

Viele Menschen sind überrascht, wenn gegen sie nach einem Verkehrsunfall mit Personenschaden, den sie selbst verursacht haben, wegen des Vorwurfes der fahrlässigen Körperverletzung (§ 229 StGB) ermittelt wird.

 

Die Verursachung eines Verkehrsunfalls wird als fahrlässiges Verhalten im rechtlichen Sinne definiert, wodurch es zu der Verletzung eines anderen Menschen gekommen ist.

 

In der Situation eines Verkehrsunfalls, in der Sie sodann an der Unfallstelle von der Polizei zu den Unfallgeschehnissen befragt werden, ist es von größtem Vorteil, wenn Sie keine Angaben gegenüber der Polizei machen. Dieser Hinweis ist insbesondere deswegen so wichtig und entscheidend, da Sie nach einem Verkehrsunfall unter dem Einfluss der Geschehnissestehen und so leicht missverständliche Angaben machen könnten, die Sie gegenüber der Polizei unnötig belasten würden.

 

Läuft gegen Sie ein Ermittlungsverfahren, dann melden Sie sich am Besten noch heute bei uns.

Wir sind Ihre Verkehrsrechtsspezialisten.