Straftat?
§ 240 StGB: Nötigung im Straßenverkehr
Ein unbedachtes und emotionales Verhalten im Straßenverkehr kann unter Umständen schnell den Tatbestand der Nötigung erfüllen.
Der § 240 StGB stellt klar, dass man sich wegen Nötigung strafbar macht, wenn man einen anderen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt.
An dieser Beschreibung wird Ihr Verhalten im Straßenverkehr gemessen und es wird von den „Verfolgungsbehörden“ untersucht, ob Ihr Verhalten als Gewalt oder Drohung gegenüber dem anderen Verkehrsteilnehmer angesehen werden kann.
Die typischen Beispiele für eine Nötigung im Straßenverkehr sind in der Allgemeinheit bestens bekannt, hierunter fallen das Ausbremsen des Hintermannes, das dichte Auffahren auf den Vordermann, die berühmte „Lichthupe“ oder der „links gesetzte Blinker“ auf der Überholspur.
All diese Verhaltensweisen erfüllen schnell den Tatbestand der Nötigung im Straßenverkehr und erhöhen zudem die Gefahr für einen Verkehrsunfall.
Wird Ihnen eine Nötigung im Straßenverkehr vorgeworfen, so sollten Sie schnellstmöglich einen Termin mit uns vereinbaren.