§ 315c Strafgesetzbuch (StGB) beschreibt Taten, deren Begehung für jeden Fahrzeugführer empfindliche Konsequenzen, vor allen Dingen die Entziehung der Fahrerlaubnis mit sich bringen kann.

Für die Erfüllung des Tatbestandes des § 315 c Absatz 1 Nr. 1 StGB muss zunächst ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt werden, obwohl man aufgrund des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist das Fahrzeug sicher zu führen. Hierdurch muss zudem Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet worden sein.

Durch den Absatz 3 des § 315c StGB wird auch die fahrlässige Begehung und die fahrlässige Gefährdung unter Strafe gestellt (Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe). Das bedeutet, dass man nicht vorsätzlich handeln muss, um einen Tatbestand des § 315c Abs. 1 StGB zu verwirklichen. Auch wenn man fahrlässig von der eigenen Fahrtüchtigkeit ausgeht und auch die Gefahr nur fahrlässig herbeiführt, verbleibt es trotzdem bei einer Strafbarkeit.

Unter dieses Strafgesetz fallen auch die sogenannten „sieben Todsünden“ des Straßenverkehrs, das nicht Beachten der Vorfahrt, falsches Überholen, zu schnelles Fahren an Einmündungen, Verstöße gegen das Rechtsfahrgebot an unübersichtlichen Stellen, das Wenden auf Autobahnen oder eine ungenügende Sicherung eines liegen gebliebenen Fahrzeugs.

In all diesen Fällen empfiehlt es sich schnellstmöglich anwaltliche Beratung einzuholen, um genau feststellen zu können, welche Strafbarkeit droht, und welche Verteidigungsmöglichkeiten abgezeigt sind.

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