Ein Geschädigter kann nach einem Verkehrsunfall entweder Nutzungsausfall geltend machen oder aber einen Ersatzwagen mieten. Der Anspruch auf einen Mietwagen besteht für den Zeitraum der Reparatur, daneben aber auch, wenn das KFZ nicht fahrbereit oder verkehrssicher ist.

Wie beim Nutzungsausfall ist Voraussetzung, dass ein Nutzungswille und Nutzungsmöglichkeit besteht. Um Abzüge – sogenannter Vorteilsausgleich wegen Eigenersparnis (BGH, NJW 1967, Seite 552) - bei den Mietwagenkosten zu vermeiden kann ein KFZ angemietet werden, welches eine Klasse tiefer einzustufen ist; denn durch den Stillstand des verunfallten KFZs  werden Kosten (fahrleistungsabhängiger Wertverlust, Reparaturen, Wartung, Reifen, Reinigung, Pflege, Öl-Nachfüllkosten) eingespart.

Vorsicht allerdings bei der Frage zu welchem Preis ein Mietwagen angemietet werden darf!

Hält sich der Mietpreis im Rahmen des Üblichen, braucht sich der Geschädigte nicht erst auf aufwendige Marktbeobachtung und Preisvergleiche einzulassen. 

Bei der Bestimmung des geforderten üblichen Rahmens muss der Markt sachlich und räumlich abgegrenzt werden. Maßgeblich ist der örtlich relevante Markt, der dem Geschädigten in seiner konkreten Situation und unter Berücksichtigung seiner individuellen Fähigkeiten, Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten ohne weiteres zugänglich ist (BGH, Urteil vom 04.04.2006).

Wenn Sie nach einem Verkehrsunfall einen Mietwagen benötigen, nehmen Sie am Besten gleich Kontakt mit uns auf.

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