Im Falle eines Unfalles mit Totalschaden hat der Geschädigte bei Veräußerung seines nicht reparierten Fahrzeugs Anspruch auf Ersatz des sogenannten Wiederbeschaffungsaufwandes (Wiederbeschaffungswert, abzüglich des nach dem Gutachten eines anerkannten Sachverständigen erzielbaren Restwerts).

Ein häufiger Streitpunkt zwischen Geschädigten und Versicherern ist der Restwert, der im Gutachten vom Sachverständigen ermittelt wurde, da ein höheres Angebot die Entschädigungssumme seitens des Versicherers reduziert.

Nach der Entscheidung des BGH darf der Geschädigte den vom Sachverständigen ermittelten Wert grundsätzlich zu Grunde legen (BGH, NJW 1993, Seite 1849). Der Geschädigte kann dabei nach Verkauf seines Fahrzeuges nicht auf einen höheren Restwert verwiesen werden, der vom Versicherer auf einem Sondermarkt durch spezialisierte Restwertaufkäufer erzielt werden könnte.

 

 

 

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