Die Kosten eines Kfz-Sachverständigen sind ebenfalls zu erstatten.

Bei Bagatellschäden  - Schaden bis  ca. 800,00 € (bestätigt durch BGH Urteil v. 30.11.2004, VI ZR 365/03 = NJW 2005,356, indem ein Schaden von 715,81 € nicht mehr als Bagatellschaden galt) – ist lediglich ein Kostenvoranschlag einer KFZ-Fachwerkstatt einzuholen. Diese Kosten werden Ihnen ersetzt. Im Zweifel sollte vorher mit uns Kontakt aufgenommen werden.

Sie haben das Recht, sich den Sachverständigen selbst auszusuchen. Akzeptieren Sie niemals einen Gutachter der Versicherung. Bestehen Sie daher auf Ihre freie Sachverständigenwahl, diese steht Ihnen selbst dann zu, wenn die Versicherung des Schädigers bereits selbst einen Sachverständigen beauftragt hat.

Der Sachverständige ist der nämlich der Fachmann, wenn es um die genaue Höhe des Schadens geht. Ein Sachverständiger ermittelt nicht nur die Reparaturkosten bzw. die Wiederbeschaffungskosten bei einem Totalschaden. Er ist auch der Fachmann, wenn es um die anderen Positionen geht, die Ihnen als Schadensersatz zustehen. Dies sind z.B. der Nutzungsausfall / die Reparaturdauer, die Bestimmung des merkantilen Minderwertes und eines eventuellen Restwertes bei einem Totalschaden.

 

 

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